Kooperationsarzt ist abhängig Beschäftigter des Krankenhauses, in dem er Operationen an eigenen Patienten durchführt

Worum geht es?

In dem Verfahren B 12 BA 17/23 R hatte das Bundessozialgericht (BSG) zu entscheiden, ob zwischen einem Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie und einer Privatklinik nach § 30 GewO ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis besteht, wenn der Arzt in der Klinik ausschließlich von ihm ambulant behandelte Patienten bei OP-Indikation operiert. Hierzu buchte er im KH-Belegungsplan einen OP-Termin; die Klinik stellte benötigtes Material und Personal, alles Weitere übernahmen deren Ärzte. Die Vorinstanzen hatten die Frage der abhängigen Beschäftigung jeweils bejaht. Hiergegen richtete sich die Revision der Klinik und des Arztes; Beklagte war die Deutsche Rentenversicherung Bund.

Was hat das BSG entschieden?

Das BSG hat am 5.3.2026 die Vorinstanzen bestätigt und im Rahmen einer Gesamtbetrachtung eine sozialversicherungspflichtige abhängige Beschäftigung des Arztes festgestellt. Angesichts der im Krankenhaus geltenden regulatorischen und qualitätssichernden Rahmenbedingungen liege regelmäßig eine persönliche Abhängigkeit vor, was auch für eine Privatklinik gelte.

Auch ohne Dienstvertrag mit der Klinik und ohne in deren Alltag integriert gewesen zu sein, sei der Arzt „wie ein Honorararzt“ in die Organisationsabläufe eingebunden worden. Alle wesentlichen Aufgaben seien dem Krankenhaus zugefallen: Es habe mit den Patienten eigene Behandlungsverträge geschlossen, den Operationssaal sowie dessen Ausstattung vorgehalten, die Patientenakte geführt, die notwendige Weiterbehandlung der Patienten nach der OP veranlasst und das Entlassmanagement geführt. Bei der OP selbst habe das Klinikpersonal arbeitsteilig zusammengewirkt. Zudem sei der Arzt im Rahmen der Behandlung von BG-Patienten, IV-Patienten und Privatpatienten ohne Wahlleistungsvereinbarung in die Abrechnungsstrukturen des Hauses eingebunden gewesen, da er die in der DRG enthaltenen Kosten für den ärztlichen OP-Dienst abzüglich Nutzungskosten für den Saal als Vergütung erhalten habe.

Was folgt daraus für die Praxis?

Die Rechtsprechung hat einmal mehr die Kooperation von Ärzten und Krankenhäusern als abhängige Beschäftigung eingeordnet, was zu beträchtlichen Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen auf Klinikseite führt und die versorgungspolitisch gewünschte Zusammenarbeit des ambulanten und stationären Sektors torpediert. In unserem Beratungsalltag begegnen uns immer wieder Kooperationsverträge, die dieses sozialversicherungsrechtliche erhebliche Risiko bei der Ausgestaltung nicht hinreichend abbilden. Um hohe Nachzahlungen und womöglich sogar strafrechtliche Konsequenzen nach § 266a StGB zu vermeiden, empfiehlt sich daher dringend eine eingehende rechtliche Betrachtung der jeweiligen Kooperation mit dem Ziel, diese auf ein rechtssicheres Fundament zu stellen.