Seit dem 2. Juli 2023 müssen Unternehmen ab 250 Beschäftigten interne Hinweisgebersysteme für einen geeigneten Hinweisgeberschutz eingerichtet haben. Ende des Jahres folgen dann Unternehmen ab 50 Mitarbeitenden. Hierzu können die betroffenen Unternehmen auch externe Anwälte beauftragen. Warum das in vielen Fällen angesichts der geforderten Unabhängigkeit und fachlichen Qualifikation vorteilhaft ist, erfahren Sie in diesem Beitrag:

  1. Fachliche Vorteile: Gerade Krankenhäuser und MVZ-Träger unterliegen einer Vielzahl an spezialgesetzlichen Regelungen, deren Grundlagen sich kaum im Rahmen einer vom Gesetz erwogenen Schulung vermitteln lassen. Angefangen bei der überaus komplexen Abrechnung erbrachter Leistungen mitsamt strafrechtlicher Implikationen über Behandlungsstandards, Datenschutz- oder vertragsarztrechtliche Vorgaben bis hin zur Korruption im Gesundheitswesen – die den Hinweisen zugrundeliegenden rechtlichen Fragestellungen sind insbesondere im Gesundheitswesen so vielfältig, dass sie spiegelbildlich zu ihrer Beantwortung und Einordnung ein hohes Maß an fachlicher Expertise verlangen.
  1. Verfügbarkeit: Mit Blick auf Urlaubs- und Krankheitsabwesenheiten bergen jedenfalls in kleineren Einheiten interne Lösungen außerdem auch die vom Gesetz vorgesehenen Bearbeitungsfristen nicht unerhebliche Risiken.
  1. Vertraulichkeit: Eine anonyme Meldemöglichkeit im Rahmen einer ausgelagerten Meldestelle verhindert den legalen Abfluss unternehmenssensibler Informationen an Externe und belässt dem betroffenen Unternehmen auch hinsichtlich adäquater Folgemaßnahmen einen gewissen Entscheidungsspielraum.
  1. Reduktion von Haftungsrisiken: Im Ergebnis erfüllen Geschäftsführer und Aufsichtsräte ihre Organisations- respektive Überwachungspflichten nur, wenn die eingerichtete Meldestelle den fachlichen Anforderungen genügt und personell adäquat ausgestattet ist.
  1. Bedarfsabhängige Kosten: Die Vorhaltung einer adäquat aus- und weitergebildeten unternehmensinternen internen Meldestelle kostet viel Geld, ohne das offensichtlich ist, welcher faktische Arbeitsaufwand entsteht. Ausgelagerte Stellen bieten demgegenüber schlankere und ad-hoc implementierbare Lösungen, deren Kosten überwiegend in Abhängigkeit von der tatsächlichen Inanspruchnahme entstehen. Bei zahlreichen Hinweisen mit konstantem Aufwand schützt eine kurzfristige Kündbarkeit vor ausufernden Kosten.

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