Der BGH entschiedet mit Urteil vom 2. Mai 2024, dass ein Heil- und Kostenplan über die Zahnersatzleistung nicht wegen der fehlenden Unterschrift unwirksam ist.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der gesetzlich versicherte Patient entschied sich 2019 für eine zahnärztliche Versorgung seines zahnlosen Ober- und Unterkiefers mit implantatgeschützten Totalprothesen. Den als Grundlage für die weitere Versorgung dienenden Heil- und Kostenplan bezüglich einer Versorgung des Ober- und Unterkiefers mit Totalprothesen unterschrieb er nicht. Die Zahlung der nach den Bestimmungen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) gestellte Rechnung verweigerte der Patient mit der Begründung, aufgrund der fehlenden Unterschrift sei die Schriftform nicht eingehalten und der Heil- und Kostenplan damit unwirksam.
Vorbehaltlich einer ordnungsgemäßen Aufklärung und Rechnungsstellung, besteht ein Honorarzahlungsanspruch auf Grundlage des Heil- und Kostenplans. Weder die Vorschriften der GOZ noch die Vorschriften des BMV-Z enthalten eine Regelung, die eine Schriftform (§ 126 BGB) und damit eine eigenhändige Unterschrift des Patienten in diesem Fall erforderlich macht, so der BGH. Die in Betracht kommende Vorschrift des § 2 Abs. 3 S. 1 GOZ setzt die Schriftform in Abgrenzung zu medizinisch notwendigen Leistungen nur bei sog. Wunschleistungen voraus. Bei einem von der Regelversorgung abweichenden Zahnersatz (gleichartig bzw. andersartig) handelt es sich hingegen nicht um Wunschleistungen, sondern um eine zahnmedizinisch notwendige Zahnersatzleistung. Das gilt sowohl für die Regelversorgung als auch für den wunschgemäß geleisteten gleichartigen oder andersartigen Zahnersatz i.S.d. § 55 SGB V. Denn allen ist gemein, dass das Vorliegen einer medizinischen Notwendigkeit bereits als Voraussetzung dieser Leistung erfüllt sein muss. Das führt im Fall des gleichartigen bzw. andersartigen Zahnersatzes dazu, dass zwar der Sachleistungsanspruch gegenüber den Krankenkassen entfällt, die Leistung dadurch aber nicht automatisch zur Wunschleistung wird. Für die medizinische Notwendigkeit der Versorgung spricht auch die Bewilligung des Festzuschusses durch die Krankenkasse (§ 87 Abs. 1a S. 6 SGB V).
Anders als die Vorinstanz, sieht der BGH auch in § 8 Abs. 7 S. 2 und 3 BMV-Z keine Regelung, die eine Unterschrift des Heil- und Kostenplans durch den Patienten zwingend erfordert. Dies folge aus dem Wortlaut, dem systematischen Zusammenhang sowie einem Vergleich mit der Regelung des § 18 Abs. 8 S. 3 Nr. 3 BMV-Ä. Nach dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang bezieht sich die Erklärung des Patienten, auf eigene Kosten ohne Beteiligung der Krankenkasse als Selbstzahler behandelt werden zu wollen, auf solche Leistungen, die Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung sind. Die Versorgung mit andersartigem Zahnersatz i.S.d. § 55 Abs. 5 SGB V gehört jedoch nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung. Anders als der BMV-Ä (in § 18 Abs. 8 S. 3 Nr. 3 BMV-Ä) enthält der BMV-Z vergleichsweise gerade keine explizite Regelung, nach der Leistungen, die außerhalb der Leistungspflicht der Krankenkassen liegen, nur aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung erbracht werden dürfen.
Der BGH entschied damit, dass die fehlende Unterschrift des Patienten unter einem Heil- und Kostenplan nicht zu dessen Unwirksamkeit führt, sofern es sich um eine zahnmedizinisch notwendige Versorgung handelt. Der Heil- und Kostenplan kann damit als Grundlage für einen Honorarzahlungsanspruch dienen, wenn er ordnungsgemäß erstellt und der Patient durch den Vertragszahnarzt in Textform (§ 126b BGB) zuvor wirtschaftlich ordnungsgemäß aufgeklärt wurde.
Thea Schiller, Rechtsanwältin