Aktuelle Rechtsprechung zu (neuen) Grenzen ärztlicher Werbung auf Social Media
Gerichte beschäftigen sich zunehmend mit Werbung über Social-Media-Profile im ärztlichen Bereich. Das OLG Frankfurt hat mit seiner Entscheidung vom 06.11.2025 das Verbot von Vorher-Nachher-Bildern bei nicht medizinisch notwendigen Eingriffen konkretisiert. Gleichzeitig legt das OLG Köln die Anforderungen an Werbung für rezeptfreie Arzneimittel auf Social Media klar fest. Beide Urteile zeigen deutlich: Auch auf Social Media gelten strenge rechtliche Regeln für Werbung.
Nachdem der Bundesgerichtshof letztes Jahr in einer viel beachteten Entscheidung ausdrücklich auch Unterspritzungen mit Hyaluron im Bereich von Nase oder Kinn in das Verbot der Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern einbezog, führt das OLG Frankfurt mit Urteil vom 06.11.2025 (6 U 40/25) diese Linie fort. Das Gericht entschied, dass auch die Darstellung des Behandlungsverlaufs eines nicht medizinisch indizierten Eingriffs (in diesem Fall eine Nasenkorrektur) durch mehrere Fortsetzungsbeiträge auf einem Social Media Profil als vergleichende Werbung mit Vohrer-Nachher-Bildern unzulässig ist. Danach genügt es bereits, wenn Nutzer über mehrere aufeinanderfolgende Beiträge – etwa Instagram-Stories – den Behandlungsverlauf nachvollziehen und dadurch den körperlichen Zustand vor und nach dem Eingriff erkennen können. Eine unmittelbare zeitgleiche Gegenüberstellung von Bildern ist nicht erforderlich. Maßgeblich ist, dass der Gesamteindruck der Darstellung den Behandlungserfolg vergleichend veranschaulicht. Das Gericht betont, dass gerade die fortlaufende Begleitung eines Eingriffs über ein Social Media Profil in besonderer Weise geeignet sein könne, Nutzer zu medizinisch nicht indizierten Schönheitsoperationen zu motivieren. Die weite Auslegung des Werbeverbots dient dem Schutz der Entscheidungsfreiheit Nutzer und soll verhindern, dass sich Personen aufgrund suggestiver Werbeformen den mit nicht medizinisch indizierten Eingriffen verbundenen gesundheitlichen Risiken aussetzen.
Zudem hat das OLG Köln in seinem Urteil vom 11.09.2025 (6 U 118/24) die Anforderungen an eine zulässige Werbung auf Social-Media für rezeptfreie Arzneimittel konkretisiert. In dem Verfahren ging es um eine Influencerin mit ca. 120.000 Follower, die über ihr Profil für ein rezeptfreies Arzneimittel warb. Das Gericht stellte klar, dass der gesetzlich vorgeschriebene Warnhinweis („Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker“) im Video selbst deutlich sichtbar eingeblendet und zusätzlich hörbar gesprochen werden muss. Ein bloßer Hinweis im Beschreibungstext oder auf einer verlinkten Website des Herstellers genügt nicht. Zudem befasste sich das Gericht mit dem im Heilmittelwerbegesetz geregelten Verbot, wonach außerhalb von Fachkreisen bekannte Personen nicht für Heilmittel werben dürfen. Die Influencerin mit rund 120.000 Followern und hohen Abrufzahlen ist aus Sicht des Gerichts als „bekannte Person“ im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes einzustufen. Eine bestimmte Follower-Grenze legte das Gericht damit jedoch nicht fest; entscheidend ist stets der konkrete Einzelfall.
Aus der Rechtsprechung folgt ein klarer Handlungsbedarf bei Werbung über Social Media. Das Urteil des OLG Frankfurt macht deutlich, dass auch scheinbar „dokumentarische“ Begleitungen eines Behandlungsverlaufs über Stories oder Beitragsserien erhebliche Risiken bergen. Bei der Bewerbung von Arzneimitteln ist darauf zu achten, dass sämtliche Pflichtangaben – insbesondere Warnhinweise – im jeweiligen Beitrag in der gesetzlich vorgeschriebenen Form integriert sind. Wer die geltenden rechtlichen Vorgaben kennt und diese von Beginn an konsequent in der Social-Media-Strategie berücksichtigt, schafft eine belastbare Grundlage für eine zulässige Kommunikation und Werbung über Social Media und reduziert das Risiko späterer Auseinandersetzungen, Abmahnungen oder Unterlassungsansprüche.
Thea Schiller, Rechtsanwältin