In den letzten Jahren haben sich vor den Strafgerichten Fälle gehäuft, in denen Personen ohne heilkundliche Zulassung ästhetische Eingriffe durchgeführt haben. Diese Personen, oft auch Täterinnen, bieten solche Eingriffe häufig zusätzlich zu kosmetischen Behandlungen in Nagelstudios oder Parfümerien an. Besonders verbreitet ist das Injizieren von Hyaluronsäure unter die Gesichtshaut. Die Opfer erleiden dabei körperliche Schmerzen oder fühlen sich entstellt.
Unser Partner Dr. Johannes Arndt, LL.B. beleuchtet gemeinsam mit unserem wissenschaftlichen Mitarbeiter Nima Fannipour in einem sehr lesenwerten Artikel in der aktuellen Zeitschrift für Medizinstrafrecht (MedStra 5/2025) die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Strafbarkeit solcher Eingriffe. Es wird untersucht, inwieweit das Heilpraktikergesetz (HeilprG) und das Arztstrafrecht auf diese Fälle anwendbar sind. Dabei wird deutlich, dass eine Strafbarkeit nach dem HeilprG oft nicht gegeben ist, da ästhetische Eingriffe nicht immer als Heilkunde im Sinne des Gesetzes angesehen werden. Dennoch können solche Eingriffe als gefährliche Körperverletzung oder gewerbsmäßiger Betrug strafbar sein.
Der Artikel schließt mit einem Fazit und einem Praxishinweis. Es wird betont, dass eine Reform des HeilprG dringend nötig ist, um invasive Behandlungen durch unqualifizierte Personen zu verhindern. Gleichzeitig könnte eine Modernisierung des Heilpraktikerwesens zur Bewältigung des Fachkräftemangels in der Pflege beitragen.